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100 2025 104

Einspracheentscheid vom 6. November 2025

Bern VerwG · 2026-04-09 · Deutsch BE
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Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Der (nicht anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer beantragt in der Hauptsache nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids auf Nichteintreten (und nicht auch die Rückweisung zur materiellen Beurteilung). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht oder zu Unrecht keinen Sachentscheid gefällt hat (BVR 2017 S. 459 E. 2.3). Hält das Nichteintreten der Rechtskontrolle nicht stand und ist die Angelegenheit daher materiell zu beurteilen, hebt das Verwaltungsge- richt den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache grundsätzlich an die Vorinstanz zur materiellen Behandlung zurück (vgl. Ruth Herzog, in Her- zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 7 f. und 13). Die Bestimmungen über Form und Frist der Beschwerde sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG), zumal an Antrag und Be- gründung von Laieneingaben praxisgemäss keine hohen Anforderungen ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.04.2026, Nr. 100.2025.104U, Seite 4 stellt werden (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 22; vgl. auch VGE 2020/436 vom 29.7.2021 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten.

E. 1.2 Nicht einzutreten ist auf die Feststellungsbegehren (Gehörsverlet- zung und Rechtsverweigerung). Daran besteht kein hinreichendes Rechts- schutzinteresse, kann der Beschwerdeführer mit einer Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids und einer Rückweisung zur materiellen Beurteilung seine Anliegen doch vollständig wahren (vgl. zur Subsidiarität von Feststel- lungsbegehren statt vieler BVR 2025 S. 341 E. 1.2; Markus Müller, in Her- zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 ff.).

E. 1.3 Der Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

E. 2.1 Die BKD begründen ihren Nichteintretensentscheid mit einer Verlet- zung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Dieser habe nicht be- legt, dass er von der Beschwerdegegnerin eine anfechtbare Verfügung ver- langt habe. Mangels eines Begehrens des Beschwerdeführers um Erlass ei- ner oder mehrerer Verfügungen sei auf die Beschwerden nicht einzutreten. Es könne offenbleiben, ob die Beschwerdegegnerin zum Erlass einer oder mehrerer Verfügungen verpflichtet gewesen wäre (angefochtener Entscheid E. 1.3).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihm gegenüber zu Unrecht nicht verfügt. Zudem habe sie bestätigt, dass sie nicht bereit sei, zu verfügen. Ihm könne keine Verletzung der Mitwirkungs- pflicht angelastet werden. Im Übrigen habe ihn die Vorinstanz auch nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.04.2026, Nr. 100.2025.104U, Seite 5 über die Tragweite der Mitwirkungspflicht aufgeklärt (Beschwerde S. 1 f.; Re- plik vom 21.7.2025 S. 2 f. [act. 11]).

E. 3.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin das Benutzungs- konto des Beschwerdeführers bei der Universitätsbibliothek Bern gesperrt hat, sodass er keine Medien mehr ausleihen kann. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich keine (schriftliche) Verfügung erlassen und auch klar zu erkennen gegeben, dass sie nicht bereit ist, zu verfügen. Weiter hat die Be- schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Kosten (Mahngebühren, Kosten für Ersatzanschaffungen) aus der Benutzung der Universitätsbibliothek auf- erlegt bzw. in Betreibung gesetzt.

E. 3.2.1 Indem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Ausleihe von Medien verweigert und ihm Kosten auferlegt, greift sie in dessen Rechts- stellung ein. Dagegen muss sich der Beschwerdeführer grundsätzlich mit Beschwerde zur Wehr setzen können (vgl. Art. 29a der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]). Durch den Nichteintretensentscheid der BKD ist dem Beschwer- deführer der Rechtsweg verwehrt. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht ersichtlich. Vielmehr hätte diese auf die Beschwerden eintreten und diese materiell behandeln müssen.

E. 3.2.2 Die Vorinstanz wird zu klären haben, ob die Beschwerdegegnerin die Sperrung des Bibliotheks- bzw. Benutzerkontos hätte verfügen müssen. Die Behörden regeln öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse mit einer Verfü- gung, es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklich etwas anderes vor oder verweise zur Streiterledigung auf den Klageweg (Art. 49 Abs. 1 VPRG; Vor- rang der Verfügung). Art. 11 des Benutzungsreglements der Universitätsbi- bliothek Bern vom 7. Dezember 2020 sieht für den Ausschluss von der Be- nutzung der Universitätsbibliothek (explizit) Handeln in Form einer Verfü- gung vor. Sollte die Vorinstanz (dennoch) zum Schluss gelangen, ein Han- deln in Verfügungsform sei nicht erforderlich und die Sperrung des Biblio-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.04.2026, Nr. 100.2025.104U, Seite 6 theks- bzw. Benutzerkontos stelle einen Realakt dar, so hat sie sich mit dem Rechtsschutz auseinanderzusetzen. Diesfalls stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Rechtsschutz gegen den Realakt indirekt über das Institut der Feststellungsverfügung hätte gewährleisten müssen oder ob sich der Rechtsschutz direkt aus Art. 29a BV ableiten lässt (eingehend Ruth Her- zog, a.a.O., Art. 60 N. 43 und Art. 74 N. 45; Markus Müller, a.a.O., Art. 49 N. 75).

E. 3.2.3 Betreffend die ausgestellte Rechnung wird die Vorinstanz zu prüfen haben, ob diese als Verfügung zu qualifizieren ist. Art. 49 VRPG verlangt, dass auch öffentlich-rechtliche Geldforderungen im Grundsatz durch Verfü- gung festzusetzen sind. Dies geschieht durch entsprechende Sachverfü- gung, welche die Verpflichtung zur Bezahlung eines bestimmten Geldbe- trags enthält. Wieweit die «blosse» Rechnungsstellung auch eine Verfügung darstellt bzw. die inhaltlichen Strukturmerkmale einer Verfügung aufweist, hängt von der jeweiligen Einzelfallkonstellation ab. Von einer Verfügung ist namentlich dort auszugehen, wo die Sachverfügung und die Rechnungsstel- lung uno actu in ein und demselben Dokument eröffnet werden (Markus Mül- ler, a.a.O., Art. 49 N. 59).

E. 4.1 Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die Be- schwerden eingetreten mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht verletzt. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Sie ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2). Der Entscheid der BKD vom 20. Februar 2025 ist aufzuheben und die Sache ist zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen

– vorsorgliche Aufhebung der Ausleihsperre bzw. Sistierung der Betreibung (Rechtsbegehren 4; Replik vom 21.7.2025 S. 2 [act. 11]) – zu beurteilen.

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 Satz 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind nicht angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.04.2026, Nr. 100.2025.104U, Seite 7 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom
  2. Februar 2025 wird aufgehoben und die Sache zum materiellen Ent- scheid im Sinn der Erwägungen an die Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
  4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegnerin - Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2025.104U STN/SPM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. April 2026 Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Spiess A.________ Beschwerdeführer gegen Universität Bern handelnd durch die Universitätsleitung, vertreten durch den Generalsekretär, Hochschulstrasse 6, 3012 Bern Beschwerdegegnerin und Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern betreffend Nichteintreten auf Beschwerde (Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 20. Februar 2025; 2024.BKD.5496, 2024.BKD.5873)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.04.2026, Nr. 100.2025.104U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Die Universität Bern sperrte A.________ zur Ausleihe an der Universitätsbi- bliothek Bern; später wurde sein Benutzerkonto schweizweit gesperrt. Weiter setzte die Universität Bern gegen A.________ zwei Forderungen in Betrei- bung, eine in der Höhe von Fr. 1'367.-- und eine in der Höhe von Fr. 239.55. Nach Angaben der Universität handelt es sich dabei um Mahngebühren und Kosten für Ersatzanschaffungen für von A.________ nicht zurückgebrachte Bücher der Universitätsbibliothek Bern. B. Am 22. Oktober 2024 reichte A.________ bei der Rekurskommission der Universität Bern Beschwerde ein. Er beantragte sinngemäss insbesondere, die Forderung über Fr. 1'367.-- und das Benutzungsverbot seien nichtig zu erklären, eventuell aufzuheben. Die Rekurskommission der Universität Bern leitete die Eingabe am 23. Oktober 2024 zuständigkeitshalber an die Bil- dungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern (BKD) weiter. In der Folge reichte A.________ bei der BKD eine weitere identische Beschwerde ein be- treffend die Forderung über Fr. 239.55. Die BKD vereinigte die beiden Ver- fahren und trat mit Entscheid vom 20. Februar 2025 wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht auf die Beschwerden nicht ein. C. Dagegen hat A.________ am 31. März 2025 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben. Er beantragt in der Hauptsache die Aufhebung des an- gefochtenen Entscheids. Weiter sei festzustellen, dass die Vorinstanz sein rechtliches Gehör verletzt und eine Rechtsverweigerung begangen habe. In prozessualer Hinsicht ersucht er um eine vorsorgliche Massnahme.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.04.2026, Nr. 100.2025.104U, Seite 3 Die Universität Bern beantragt mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2025, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Die BKD beantragt mit Vernehmlassung vom 5. Mai 2025 die Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 21. Juli 2025 und Duplik vom 25. August 2025 sowie Stel- lungnahmen vom 23. September 2025 und 13. Oktober 2025 haben sich A.________ und die Universität Bern erneut zur Sache geäussert. Die BKD hat auf weitere Bemerkungen verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Der (nicht anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer beantragt in der Hauptsache nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids auf Nichteintreten (und nicht auch die Rückweisung zur materiellen Beurteilung). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht oder zu Unrecht keinen Sachentscheid gefällt hat (BVR 2017 S. 459 E. 2.3). Hält das Nichteintreten der Rechtskontrolle nicht stand und ist die Angelegenheit daher materiell zu beurteilen, hebt das Verwaltungsge- richt den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache grundsätzlich an die Vorinstanz zur materiellen Behandlung zurück (vgl. Ruth Herzog, in Her- zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 7 f. und 13). Die Bestimmungen über Form und Frist der Beschwerde sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG), zumal an Antrag und Be- gründung von Laieneingaben praxisgemäss keine hohen Anforderungen ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.04.2026, Nr. 100.2025.104U, Seite 4 stellt werden (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 22; vgl. auch VGE 2020/436 vom 29.7.2021 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2 Nicht einzutreten ist auf die Feststellungsbegehren (Gehörsverlet- zung und Rechtsverweigerung). Daran besteht kein hinreichendes Rechts- schutzinteresse, kann der Beschwerdeführer mit einer Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids und einer Rückweisung zur materiellen Beurteilung seine Anliegen doch vollständig wahren (vgl. zur Subsidiarität von Feststel- lungsbegehren statt vieler BVR 2025 S. 341 E. 1.2; Markus Müller, in Her- zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 ff.). 1.3 Der Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Die BKD begründen ihren Nichteintretensentscheid mit einer Verlet- zung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Dieser habe nicht be- legt, dass er von der Beschwerdegegnerin eine anfechtbare Verfügung ver- langt habe. Mangels eines Begehrens des Beschwerdeführers um Erlass ei- ner oder mehrerer Verfügungen sei auf die Beschwerden nicht einzutreten. Es könne offenbleiben, ob die Beschwerdegegnerin zum Erlass einer oder mehrerer Verfügungen verpflichtet gewesen wäre (angefochtener Entscheid E. 1.3). 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihm gegenüber zu Unrecht nicht verfügt. Zudem habe sie bestätigt, dass sie nicht bereit sei, zu verfügen. Ihm könne keine Verletzung der Mitwirkungs- pflicht angelastet werden. Im Übrigen habe ihn die Vorinstanz auch nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.04.2026, Nr. 100.2025.104U, Seite 5 über die Tragweite der Mitwirkungspflicht aufgeklärt (Beschwerde S. 1 f.; Re- plik vom 21.7.2025 S. 2 f. [act. 11]). 3. 3.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin das Benutzungs- konto des Beschwerdeführers bei der Universitätsbibliothek Bern gesperrt hat, sodass er keine Medien mehr ausleihen kann. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich keine (schriftliche) Verfügung erlassen und auch klar zu erkennen gegeben, dass sie nicht bereit ist, zu verfügen. Weiter hat die Be- schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Kosten (Mahngebühren, Kosten für Ersatzanschaffungen) aus der Benutzung der Universitätsbibliothek auf- erlegt bzw. in Betreibung gesetzt. 3.2 3.2.1 Indem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Ausleihe von Medien verweigert und ihm Kosten auferlegt, greift sie in dessen Rechts- stellung ein. Dagegen muss sich der Beschwerdeführer grundsätzlich mit Beschwerde zur Wehr setzen können (vgl. Art. 29a der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]). Durch den Nichteintretensentscheid der BKD ist dem Beschwer- deführer der Rechtsweg verwehrt. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht ersichtlich. Vielmehr hätte diese auf die Beschwerden eintreten und diese materiell behandeln müssen. 3.2.2 Die Vorinstanz wird zu klären haben, ob die Beschwerdegegnerin die Sperrung des Bibliotheks- bzw. Benutzerkontos hätte verfügen müssen. Die Behörden regeln öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse mit einer Verfü- gung, es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklich etwas anderes vor oder verweise zur Streiterledigung auf den Klageweg (Art. 49 Abs. 1 VPRG; Vor- rang der Verfügung). Art. 11 des Benutzungsreglements der Universitätsbi- bliothek Bern vom 7. Dezember 2020 sieht für den Ausschluss von der Be- nutzung der Universitätsbibliothek (explizit) Handeln in Form einer Verfü- gung vor. Sollte die Vorinstanz (dennoch) zum Schluss gelangen, ein Han- deln in Verfügungsform sei nicht erforderlich und die Sperrung des Biblio-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.04.2026, Nr. 100.2025.104U, Seite 6 theks- bzw. Benutzerkontos stelle einen Realakt dar, so hat sie sich mit dem Rechtsschutz auseinanderzusetzen. Diesfalls stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Rechtsschutz gegen den Realakt indirekt über das Institut der Feststellungsverfügung hätte gewährleisten müssen oder ob sich der Rechtsschutz direkt aus Art. 29a BV ableiten lässt (eingehend Ruth Her- zog, a.a.O., Art. 60 N. 43 und Art. 74 N. 45; Markus Müller, a.a.O., Art. 49 N. 75). 3.2.3 Betreffend die ausgestellte Rechnung wird die Vorinstanz zu prüfen haben, ob diese als Verfügung zu qualifizieren ist. Art. 49 VRPG verlangt, dass auch öffentlich-rechtliche Geldforderungen im Grundsatz durch Verfü- gung festzusetzen sind. Dies geschieht durch entsprechende Sachverfü- gung, welche die Verpflichtung zur Bezahlung eines bestimmten Geldbe- trags enthält. Wieweit die «blosse» Rechnungsstellung auch eine Verfügung darstellt bzw. die inhaltlichen Strukturmerkmale einer Verfügung aufweist, hängt von der jeweiligen Einzelfallkonstellation ab. Von einer Verfügung ist namentlich dort auszugehen, wo die Sachverfügung und die Rechnungsstel- lung uno actu in ein und demselben Dokument eröffnet werden (Markus Mül- ler, a.a.O., Art. 49 N. 59). 4. 4.1 Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die Be- schwerden eingetreten mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht verletzt. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Sie ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2). Der Entscheid der BKD vom 20. Februar 2025 ist aufzuheben und die Sache ist zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen

– vorsorgliche Aufhebung der Ausleihsperre bzw. Sistierung der Betreibung (Rechtsbegehren 4; Replik vom 21.7.2025 S. 2 [act. 11]) – zu beurteilen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 Satz 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind nicht angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.04.2026, Nr. 100.2025.104U, Seite 7 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom

20. Februar 2025 wird aufgehoben und die Sache zum materiellen Ent- scheid im Sinn der Erwägungen an die Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegnerin

- Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.